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Allgemeine Geschäftsbedingungen


1. Geltung der Bedingungen und Vertragsschluss

1.1 Vorstehendes bzw. beigefügtes Angebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in der Ausschreibung enthaltener technischer Erfordernisse ab.
Es gelten darüber hinaus - soweit nachstehend nicht anders vereinbart:
die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 4420 ff. /DIN EN 12810 u. 12811 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 1.2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen, die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhaltensvorschriften, sämtlich in der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage.
Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.


1.2  Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der folgenden Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:


3.7


3.7.1  Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.


3.7.2  Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer hierüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands des Gerüsts kann ausschließlich durch den Auftragnehmer und nur aufgrund schriftlicher Beauftragung erfolgen.


3.7.3  Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten zu übernehmen.


4.3.23  Reinigen und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen jeder Art, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Maßnahme nicht möglich sind. Das Gerüst ist besenrein zurückzugeben.


5.1.3 Bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmaßlänge und Aufmaßhöhe durch die zu bearbeitende Fläche bestimmt, dabei kann die kleinste Aufmaßlänge jedoch nicht kleiner sein als die maximal zulässige Gerüstfeldweite nach DIN 4420, Teil 1 und Teil 2 in Abhängigkeit von Gerüstart und -gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmaßhöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet .


1.3  Soweit nichts anderes vereinbart ist, verstehen sich unsere Angebote als freibleibend. Ein Vertragsschluss kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Die Angebotsunterlagen bleiben einschließlich aller Anlagen und enthaltener Daten unser Eigentum.


1.4  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung unverzüglich nach Erhalt auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen und uns Fehler, Abweichungen oder Änderungen von gewünschtem Vertragsinhalt unverzüglich mitzuteilen. Soweit der Auftraggeber Unternehmer ist und nicht binnen drei Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht, so gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung als genehmigt.


2. Rückgabepflicht


Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er steht für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial ein, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsmäßiger Nutzung Ursache war.


3. Freigabe von Gerüsten zum Abbau


3.1  Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.


3.2  Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab- oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.


3.3  Soweit aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen für die Abholung der Gerüste mehr als eine Anfahrt erforderlich werden (z.B. wegen Teilabbau), hat der Auftraggeber die dadurch veranlassten Mehrkosten (z.B. Fahrtkosten/Lohnkosten) zusätzlich gesondert zu erstatten.


4. Schäden an einzurüstenden Sachen


4.1  Für Schäden, die aus einer Verletzung vertraglicher Hauptpflichten entstehen, haften wir nur, soweit diese von uns oder unseren Mitarbeitern schuldhaft herbeigeführt worden ist. Soweit Schäden aus einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstehen, haften wir für diese nur, soweit uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

4.2  Jede Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden an Fensterscheiben und Beleuchtungsanlagen nicht sofort, an sonstigen Gegenständen nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung schriftlich angezeigt werden.

4.3  Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass wir von dem errichteten Gerüst am jeweiligen Objekt gegebenenfalls Lichtbilder fertigen. Wir verpflichten uns, diese ausschließlich zur Dokumentation, zu Abrechnungszwecken und im Schadensfall zu Beweissicherungszwecken zu verwenden und nach Abschluss des jeweiligen Vorganges unaufgefordert zu vernichten bzw. die Daten zu löschen.


5. Zahlungsbedingungen


5.1  Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlussrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechnung (§ 14, Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlussrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.


5.2  Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16, Nr. 3 Abs.2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt.


6. Gerichtsstand


Sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist, wird Hof an der Saale als Gerichtsstand vereinbart.